§ 97 PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Januar 1981–1. Juli 2008]
1§ 97.
(1) [1] Vor dem Patentgericht kann sich ein Beteiligter in jeder Lage des Verfahrens durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. [2] Durch Beschluß kann angeordnet werden, daß ein Bevollmächtigter bestellt werden muß. [3] § [25] bleibt unberührt.
(2) [1] Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. [2] Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Patentgericht eine Frist bestimmen.
2(3) [1] Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. [2] Das Patentgericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt oder ein Patentanwalt auftritt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1981: Artt. 15, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979, Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980.
2. 1. Januar 1981: Artt. 8 Nr. 49, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979.

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