§ 11 PfandBG. Vergütung, Streitentscheidung

Pfandbriefgesetz (PfandBG) vom 22. Mai 2005
[25. November 2010][19. Juli 2005]
§ 11. Vergütung, Streitentscheidung § 11. Vergütung, Streitentscheidung
(1) [1] Der Treuhänder und seine Stellvertreter erhalten von der Pfandbriefbank eine angemessene Vergütung, deren Höhe von der Bundesanstalt festgesetzt wird, und Ersatz der notwendigen Auslagen. [2] Darüber hinausgehende Leistungen der Pfandbriefbank sind unzulässig. (1) Der Treuhänder und seine Stellvertreter erhalten von der Bundesanstalt eine angemessene Vergütung; diese ist von der Pfandbriefbank gesondert zu erstatten und auf Verlangen der Bundesanstalt vorzuschießen.
(2) Streitigkeiten zwischen dem Treuhänder und der Pfandbriefbank entscheidet die Bundesanstalt. (2) Streitigkeiten zwischen dem Treuhänder und der Pfandbriefbank entscheidet die Bundesanstalt.
[19. Juli 2005–25. November 2010]
1§ 11. Vergütung, Streitentscheidung.
(1) Der Treuhänder und seine Stellvertreter erhalten von der Bundesanstalt eine angemessene Vergütung; diese ist von der Pfandbriefbank gesondert zu erstatten und auf Verlangen der Bundesanstalt vorzuschießen.
(2) Streitigkeiten zwischen dem Treuhänder und der Pfandbriefbank entscheidet die Bundesanstalt.
Anmerkungen:
1. 19. Juli 2005: Artt. 1, 20 S. 2 des Gesetzes vom 22. Mai 2005.

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