§ 11 PfandBG. Vergütung, Streitentscheidung
Pfandbriefgesetz (PfandBG) vom 22. Mai 2005
[25. November 2010] | [19. Juli 2005] |
---|---|
§ 11. Vergütung, Streitentscheidung | § 11. Vergütung, Streitentscheidung |
(1) [1] Der Treuhänder und seine Stellvertreter erhalten von der Pfandbriefbank eine angemessene Vergütung, deren Höhe von der Bundesanstalt festgesetzt wird, und Ersatz der notwendigen Auslagen. [2] Darüber hinausgehende Leistungen der Pfandbriefbank sind unzulässig. | (1) Der Treuhänder und seine Stellvertreter erhalten von der Bundesanstalt eine angemessene Vergütung; diese ist von der Pfandbriefbank gesondert zu erstatten und auf Verlangen der Bundesanstalt vorzuschießen. |
(2) Streitigkeiten zwischen dem Treuhänder und der Pfandbriefbank entscheidet die Bundesanstalt. | (2) Streitigkeiten zwischen dem Treuhänder und der Pfandbriefbank entscheidet die Bundesanstalt. |
[19. Juli 2005–25. November 2010]
1§ 11. Vergütung, Streitentscheidung.
(1) Der Treuhänder und seine Stellvertreter erhalten von der Bundesanstalt eine angemessene Vergütung; diese ist von der Pfandbriefbank gesondert zu erstatten und auf Verlangen der Bundesanstalt vorzuschießen.
(2) Streitigkeiten zwischen dem Treuhänder und der Pfandbriefbank entscheidet die Bundesanstalt.
- Anmerkungen:
- 1. 19. Juli 2005: Artt. 1, 20 S. 2 des Gesetzes vom 22. Mai 2005.