§ 26a PfandBG. Deckungswerte

Pfandbriefgesetz (PfandBG) vom 22. Mai 2005
[1. Juli 2021][26. März 2009]
§ 26a. Deckungswerte § 26a. Deckungswerte
[1] Zur Deckung für Flugzeugpfandbriefe dürfen nur durch Registerpfandrechte nach § 1 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen oder durch ausländische Flugzeughypotheken gesicherte Darlehensforderungen verwendet werden, soweit sie den Erfordernissen der §§ 26b bis 26d entsprechen. [2] Im Falle einer teilweisen Verwendung einer Darlehensforderung zur Deckung hat die Pfandbriefbank den Vorgang nachvollziehbar zu dokumentieren. [3] Bei der Indeckungnahme ist eine kritische Konzentration von Risiken zu vermeiden. [4] Eine solche ist im Regelfall anzunehmen, wenn ein unangemessen hoher Anteil der belasteten Flugzeuge von derselben Gesellschaft betrieben wird oder zu einem einzelnen Flugzeugtyp gehört und dadurch eine zeitnahe Verwertung der Deckungswerte gefährdet ist. [1] Zur Deckung für Flugzeugpfandbriefe dürfen nur durch Registerpfandrechte nach § 1 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen oder durch ausländische Flugzeughypotheken gesicherte Darlehensforderungen verwendet werden, soweit sie den Erfordernissen der §§ 26b bis 26f entsprechen. [2] Im Falle einer teilweisen Verwendung einer Darlehensforderung zur Deckung hat die Pfandbriefbank den Vorgang nachvollziehbar zu dokumentieren.
[26. März 2009–1. Juli 2021]
1§ 26a. Deckungswerte. [1] Zur Deckung für Flugzeugpfandbriefe dürfen nur durch Registerpfandrechte nach § 1 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen oder durch ausländische Flugzeughypotheken gesicherte Darlehensforderungen verwendet werden, soweit sie den Erfordernissen der §§ 26b bis 26f entsprechen. [2] Im Falle einer teilweisen Verwendung einer Darlehensforderung zur Deckung hat die Pfandbriefbank den Vorgang nachvollziehbar zu dokumentieren.
Anmerkungen:
1. 26. März 2009: Artt. 1 Nr. 24, 11 des Gesetzes vom 20. März 2009.

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