§ 26e PfandBG. Abzahlungsbeginn

Pfandbriefgesetz (PfandBG) vom 22. Mai 2005
[26. März 2009]
1§ 26e. Abzahlungsbeginn. Der Beginn der Abzahlung darf für einen Zeitraum, der die Dauer von zwei Jahren nicht übersteigt, hinausgeschoben werden; mit Genehmigung der Bundesanstalt kann dieser Zeitraum für einzelne Darlehensforderungen aus besonderen Gründen bis zu fünf Jahren verlängert werden.
Anmerkungen:
1. 26. März 2009: Artt. 1 Nr. 24, 11 des Gesetzes vom 20. März 2009.

Umfeld von § 26e PfandBG

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§ 26e PfandBG. Abzahlungsbeginn

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