§ 36a PfandBG. Trennungsprinzip bei Reorganisation oder Restrukturierung der Pfandbriefbank
Pfandbriefgesetz (PfandBG) vom 22. Mai 2005
[1. Juli 2021]
1§ 36a. Trennungsprinzip bei Reorganisation oder Restrukturierung der Pfandbriefbank.
2(1) [1] Trifft die Abwicklungsbehörde bei einer Übertragung im Sinne des § 107 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes Bestimmungen zur teilweisen oder vollständigen Übertragung des Pfandbriefgeschäfts, ist die Übertragung abweichend von § 114 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes nach Maßgabe der §§ 30 bis 36 zu vollziehen. [2] Der Sachwalter beachtet bei Erfüllung seiner Pflichten und Ausübung seiner Rechte die Bestimmungen der Anordnung im Sinne des Satzes 1. [3] Die Anordnung im Sinne des Satzes 1 kann abweichend von Satz 1 auch den unmittelbaren Übergang der in den Deckungsregistern eingetragenen Werte einschließlich der Werte im Sinne des § 30 Absatz 3 und der zugehörigen Pfandbriefverbindlichkeiten anordnen. [4] Im Fall des Satzes 3 gilt § 30 Absatz 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle des Sachwalters die übernehmende Pfandbriefbank tritt und die Abführungspflicht gegenüber der übertragenden Pfandbriefbank unabhängig von ihrer Insolvenz besteht; ist die Gewährung einer Gegenleistung vorgesehen, gilt darüber hinaus § 30 Absatz 4 Satz 1 und 2 entsprechend. 3[5] Sind im Deckungsregister
- 1. Forderungen gegen Schuldner eingetragen, die ihren Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, oder
- 2. Sicherheiten an Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten, Schiffen oder Flugzeugen eingetragen, die ihrerseits außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum belegen oder registriert sind,
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2011: Artt. 12 Nr. 4, 17 S. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010.
- 2. 1. Juli 2021: Artt. 1 Nr. 28 Buchst. a, Buchst. b, 8 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 12. Mai 2021.
- 3. 1. Juli 2021: Artt. 1 Nr. 28 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 8 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 12. Mai 2021.
- 4. 1. Juli 2021: Artt. 1 Nr. 28 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 8 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 12. Mai 2021.
- 5. 1. Juli 2021: Artt. 1 Nr. 28 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 8 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 12. Mai 2021.
- 6. 1. Juli 2021: Artt. 1 Nr. 28 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 8 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 12. Mai 2021.
- 7. 1. Juli 2021: Artt. 1 Nr. 28 Buchst. c, 8 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 12. Mai 2021.
- 8. 1. Juli 2021: Artt. 1 Nr. 28 Buchst. c, 8 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 12. Mai 2021.