§ 53 PfandBG. Übergangsvorschrift zum CRD IV-Umsetzungsgesetz

Pfandbriefgesetz (PfandBG) vom 22. Mai 2005
[28. Mai 2005–26. März 2009]
1§ 53. Frühzeitige Bestellung des Treuhänders. [1] Bei einem Kreditinstitut können auf dessen Antrag ein Treuhänder sowie mindestens ein Stellvertreter schon vor dem 19. Juli 2005 bestellt werden, damit diese sich auf die Erfüllung der sich ab dem 19. Juli 2005 aus den §§ 8 und 9 ergebenden Aufgaben und Pflichten vorbereiten. [2] § 7 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 10 und 11 sind anzuwenden. [3] Die Bundesanstalt erhebt für jede Bestellung nach Satz 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 3 eine Gebühr in Höhe von 500 Euro.
Anmerkungen:
1. 28. Mai 2005: Artt. 1, 20 S. 1 des Gesetzes vom 22. Mai 2005.