§ 6 PfandBG. Inhalt der Pfandbriefe

Pfandbriefgesetz (PfandBG) vom 22. Mai 2005
[1. Juli 2021][26. März 2009]
§ 6. Inhalt der Pfandbriefe § 6. Inhalt der Pfandbriefe
(1) In den Pfandbriefen sind die für das Rechtsverhältnis zwischen der Pfandbriefbank und den Pfandbriefgläubigern maßgebenden Bestimmungen, insbesondere bezüglich der Kündbarkeit der Pfandbriefe, ersichtlich zu machen. (1) In den Pfandbriefen sind die für das Rechtsverhältnis zwischen der Pfandbriefbank und den Pfandbriefgläubigern maßgebenden Bestimmungen, insbesondere bezüglich der Kündbarkeit der Pfandbriefe, ersichtlich zu machen.
(2) [1] Den Pfandbriefgläubigern darf ein Kündigungsrecht nicht eingeräumt werden. [2] Ein entgegen Satz 1 eingeräumtes Kündigungsrecht ist unwirksam. (2) Den Pfandbriefgläubigern darf ein Kündigungsrecht nicht eingeräumt werden.
(3) Die Ausgabe von Pfandbriefen, deren maximaler Einlösungswert nicht bekannt ist, ist nicht gestattet. (3) Die Ausgabe von Pfandbriefen, deren maximaler Einlösungswert nicht bekannt ist, ist nicht gestattet.
[26. März 2009–1. Juli 2021]
1§ 6. Inhalt der Pfandbriefe.
(1) In den Pfandbriefen sind die für das Rechtsverhältnis zwischen der Pfandbriefbank und den Pfandbriefgläubigern maßgebenden Bestimmungen, insbesondere bezüglich der Kündbarkeit der Pfandbriefe, ersichtlich zu machen.
(2) Den Pfandbriefgläubigern darf ein Kündigungsrecht nicht eingeräumt werden.
2(3) Die Ausgabe von Pfandbriefen, deren maximaler Einlösungswert nicht bekannt ist, ist nicht gestattet.
Anmerkungen:
1. 19. Juli 2005: Artt. 1, 20 S. 2 des Gesetzes vom 22. Mai 2005.
2. 26. März 2009: Artt. 1 Nr. 6, 11 des Gesetzes vom 20. März 2009.

Umfeld von § 6 PfandBG

§ 5 PfandBG. Deckungsregister

§ 6 PfandBG. Inhalt der Pfandbriefe

§ 7 PfandBG. Treuhänder und Stellvertreter