§ 11 ProdHaftG. Selbstbeteiligung bei Sachbeschädigung
Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (Produkthaftungsgesetz - ProdHaftG) vom 15. Dezember 1989
[1. August 2002] | [1. Januar 1990] |
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§ 11. Selbstbeteiligung bei Sachbeschädigung | § 11. Selbstbeteiligung bei Sachbeschädigung |
Im Falle der Sachbeschädigung hat der Geschädigte einen Schaden bis zu einer Höhe von 500 Euro selbst zu tragen. | Im Falle der Sachbeschädigung hat der Geschädigte einen Schaden bis zu einer Höhe von 1125 Deutsche Mark selbst zu tragen. |
[1. Januar 1990–1. August 2002]
1§ 11. Selbstbeteiligung bei Sachbeschädigung. Im Falle der Sachbeschädigung hat der Geschädigte einen Schaden bis zu einer Höhe von 1125 Deutsche Mark selbst zu tragen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1990: § 19 des Gesetzes vom 15. Dezember 1989.