§ 11 ProdHaftG. Selbstbeteiligung bei Sachbeschädigung

Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (Produkthaftungsgesetz - ProdHaftG) vom 15. Dezember 1989
[1. August 2002][1. Januar 1990]
§ 11. Selbstbeteiligung bei Sachbeschädigung § 11. Selbstbeteiligung bei Sachbeschädigung
Im Falle der Sachbeschädigung hat der Geschädigte einen Schaden bis zu einer Höhe von 500 Euro selbst zu tragen. Im Falle der Sachbeschädigung hat der Geschädigte einen Schaden bis zu einer Höhe von 1125 Deutsche Mark selbst zu tragen.
[1. Januar 1990–1. August 2002]
1§ 11. Selbstbeteiligung bei Sachbeschädigung. Im Falle der Sachbeschädigung hat der Geschädigte einen Schaden bis zu einer Höhe von 1125 Deutsche Mark selbst zu tragen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1990: § 19 des Gesetzes vom 15. Dezember 1989.

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