§ 7 REITG. Bezeichnungsschutz

Gesetz über deutsche Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen (REIT-Gesetz - REITG) vom 28. Mai 2007
[1. Januar 2007]
1§ 7. Bezeichnungsschutz. Eine Gesellschaft, die ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, darf die Bezeichnung ”REIT-Aktiengesellschaft“ oder eine Bezeichnung, in der der Begriff ”Real Estate Investment Trust“ oder die Abkürzung ”REIT“ allein oder im Zusammenhang mit anderen Worten vorkommt, in der Firma oder als Zusatz zur Firma nur führen, wenn sie eine REIT-Aktiengesellschaft im Sinne dieses Gesetzes ist und die Voraussetzungen der §§ 8 bis 15 erfüllt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2007: Artt. 1, 7 des Gesetzes vom 28. Mai 2007.

Umfeld von § 7 REITG

§ 6 REITG. Firma

§ 7 REITG. Bezeichnungsschutz

§ 8 REITG. Anmeldung als REIT-Aktiengesellschaft