§ 20 SCEAG. Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrats

Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (SCE-Ausführungsgesetz - SCEAG) vom 14. August 2006
[18. August 2006]
1§ 20. Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrats. [1] Mitglieder des Verwaltungsrats, die von der Generalversammlung ohne Bindung an einen Wahlvorschlag gewählt worden sind, können von ihr vor Ablauf der Amtszeit abberufen werden. [2] Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
Anmerkungen:
1. 18. August 2006: Artt. 1, 21 Halbs. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.