§ 36 SCEAG. Straf- und Bußgeldvorschriften
Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (SCE-Ausführungsgesetz - SCEAG) vom 14. August 2006
[1. März 2023] | [26. Juni 2017] |
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§ 36. Straf- und Bußgeldvorschriften | § 36. Straf- und Bußgeldvorschriften |
(1) [1] Die Strafvorschriften der §§ 147 bis 151a des Genossenschaftsgesetzes des § 15a Absatz 4 bis 6 der Insolvenzordnung, des § 340m in Verbindung mit den §§ 331 bis 333 des Handelsgesetzbuchs und der §§ 346 bis 349 des Umwandlungsgesetzes sowie die Bußgeldvorschriften des § 152 des Genossenschaftsgesetzes und des § 340n des Handelsgesetzbuchs gelten auch für die Europäische Genossenschaft im Sinn des Artikels 8 Abs. 1 Buchstabe c Nr. ii der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003. [2] Soweit sie | (1) [1] Die Strafvorschriften der §§ 147 bis 151a des Genossenschaftsgesetzes des § 15a Absatz 4 bis 6 der Insolvenzordnung, des § 340m in Verbindung mit den §§ 331 bis 333 des Handelsgesetzbuchs und der §§ 313 bis 315 des Umwandlungsgesetzes sowie die Bußgeldvorschriften des § 152 des Genossenschaftsgesetzes und des § 340n des Handelsgesetzbuchs gelten auch für die Europäische Genossenschaft im Sinn des Artikels 8 Abs. 1 Buchstabe c Nr. ii der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003. [2] Soweit sie |
1. Mitglieder des Vorstands, | 1. Mitglieder des Vorstands, |
2. Mitglieder des Aufsichtsrats oder | 2. Mitglieder des Aufsichtsrats oder |
3. Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs | 3. Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs |
einer Genossenschaft betreffen, gelten sie bei der Europäischen Genossenschaft mit dualistischem System in den Fällen der Nummern 1 und 3 für die Mitglieder des Leitungsorgans und in den Fällen der Nummer 2 für die Mitglieder des Aufsichtsorgans. [3] Bei der Europäischen Genossenschaft mit monistischem System gelten sie in den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 und 3 für die geschäftsführenden Direktoren und in den Fällen des Satzes 2 Nr. 2 für die Mitglieder des Verwaltungsrats. [4] § 153 des Genossenschaftsgesetzes gilt bei Anwendung der Strafvorschriften des § 151a des Genossenschaftsgesetzes sowie der Bußgeldvorschriften des § 152 Absatz 1a des Genossenschaftsgesetzes entsprechend. | einer Genossenschaft betreffen, gelten sie bei der Europäischen Genossenschaft mit dualistischem System in den Fällen der Nummern 1 und 3 für die Mitglieder des Leitungsorgans und in den Fällen der Nummer 2 für die Mitglieder des Aufsichtsorgans. [3] Bei der Europäischen Genossenschaft mit monistischem System gelten sie in den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 und 3 für die geschäftsführenden Direktoren und in den Fällen des Satzes 2 Nr. 2 für die Mitglieder des Verwaltungsrats. [4] § 153 des Genossenschaftsgesetzes gilt bei Anwendung der Strafvorschriften des § 151a des Genossenschaftsgesetzes sowie der Bußgeldvorschriften des § 152 Absatz 1a des Genossenschaftsgesetzes entsprechend. |
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer | (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer |
1. als Vorstandsmitglied entgegen § 9 Satz 2, | 1. als Vorstandsmitglied entgegen § 9 Satz 2, |
2. als Mitglied des Leitungsorgans einer Europäischen Genossenschaft mit dualistischem System oder als geschäftsführender Direktor einer Europäischen Genossenschaft mit monistischem System entgegen § 11 Abs. 3 Nr. 1 oder | 2. als Mitglied des Leitungsorgans einer Europäischen Genossenschaft mit dualistischem System oder als geschäftsführender Direktor einer Europäischen Genossenschaft mit monistischem System entgegen § 11 Abs. 3 Nr. 1 oder |
3. als geschäftsführender Direktor einer Europäischen Genossenschaft mit monistischem System entgegen § 17 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 26 Satz 2, | 3. als geschäftsführender Direktor einer Europäischen Genossenschaft mit monistischem System entgegen § 17 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 26 Satz 2, |
eine Versicherung nicht richtig abgibt. | eine Versicherung nicht richtig abgibt. |
[26. Juni 2017–1. März 2023]
1§ 36. Straf- und Bußgeldvorschriften.
(1) 2[1] Die Strafvorschriften der §§ 147 bis 151a des Genossenschaftsgesetzes des § 15a Absatz 4 bis 6 der Insolvenzordnung, des § 340m in Verbindung mit den §§ 331 bis 333 des Handelsgesetzbuchs und der §§ 313 bis 315 des Umwandlungsgesetzes sowie die Bußgeldvorschriften des § 152 des Genossenschaftsgesetzes und des § 340n des Handelsgesetzbuchs gelten auch für die Europäische Genossenschaft im Sinn des Artikels 8 Abs. 1 Buchstabe c Nr. ii der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003. [2] Soweit sie
- 1. Mitglieder des Vorstands,
- 2. Mitglieder des Aufsichtsrats oder
- 3. Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1. als Vorstandsmitglied entgegen § 9 Satz 2,
- 2. als Mitglied des Leitungsorgans einer Europäischen Genossenschaft mit dualistischem System oder als geschäftsführender Direktor einer Europäischen Genossenschaft mit monistischem System entgegen § 11 Abs. 3 Nr. 1 oder
- 3. als geschäftsführender Direktor einer Europäischen Genossenschaft mit monistischem System entgegen § 17 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 26 Satz 2,
- Anmerkungen:
- 1. 18. August 2006: Artt. 1, 21 Halbs. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.
- 2. 26. Juni 2017: Artt. 7, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juni 2017.
- 3. 17. Juni 2016: Artt. 11 Nr. 3 Buchst. b, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2016.