§ 26 SCEBG. Beschluss zur Aufnahme von Neuverhandlungen

Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in einer Europäischen Genossenschaft (SCE-Beteiligungsgesetz - SCEBG) vom 14. August 2006
[18. August 2006]
1§ 26. Beschluss zur Aufnahme von Neuverhandlungen.
(1) Spätestens vier Jahre nach seiner Einsetzung hat der SCE-Betriebsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Beschluss darüber zu fassen, ob über eine Vereinbarung nach § 21 verhandelt werden oder die bisherige Regelung weiter gelten soll.
(2) [1] Wird der Beschluss gefasst, über eine Vereinbarung nach § 21 zu verhandeln, gelten die §§ 13 bis 15, 17, 20 und 21 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des besonderen Verhandlungsgremiums der SCE-Betriebsrat tritt. [2] Kommt keine Vereinbarung zustande, findet die bisherige Regelung weiter Anwendung.
Anmerkungen:
1. 18. August 2006: Artt. 2, 21 Halbs. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.

Umfeld von § 26 SCEBG

§ 25 SCEBG. Prüfung der Zusammensetzung des SCE-Betriebsrats

§ 26 SCEBG. Beschluss zur Aufnahme von Neuverhandlungen

§ 27 SCEBG. Zuständigkeiten des SCE-Betriebsrats