§ 44 SCEBG. Schutz der Arbeitnehmervertreter
Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in einer Europäischen Genossenschaft (SCE-Beteiligungsgesetz - SCEBG) vom 14. August 2006
[18. August 2006]
1§ 44. Schutz der Arbeitnehmervertreter. [1] Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben genießen die
- 1. Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums,
- 2. Mitglieder des SCE-Betriebsrats,
- 3. Arbeitnehmervertreter, die in sonstiger Weise bei einem Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung mitwirken, und
- 4. Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan der Europäischen Genossenschaft,
- Anmerkungen:
- 1. 18. August 2006: Artt. 2, 21 Halbs. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.