§ 50 SCEBG. Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie

Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in einer Europäischen Genossenschaft (SCE-Beteiligungsgesetz - SCEBG) vom 14. August 2006
[17. September 2022]
1§ 50. Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie. 2[1] Bis zum Ablauf des 7. April 2023 können im Rahmen der Unterrichtung und Anhörung die Teilnahme an Sitzungen eines SCE-Betriebsrats oder einer Arbeitnehmervertretung nach § 21 Absatz 2 sowie die Beschlussfassung auch mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. [2] Eine Aufzeichnung ist unzulässig.
Anmerkungen:
1. 17. September 2022: Artt. 6h Nr. 1 Buchst. a, Nr. 2, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. September 2022.
2. 17. September 2022: Artt. 6h Nr. 1 Buchst. b, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. September 2022.

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