§ 27 SEAG. Persönliche Voraussetzungen der Mitglieder des Verwaltungsrats
Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (SE-Ausführungsgesetz - SEAG) vom 22. Dezember 2004
[1. Juli 2021]
1§ 27. Persönliche Voraussetzungen der Mitglieder des Verwaltungsrats.
(1) [1] Mitglied des Verwaltungsrats kann nicht sein, wer
- 1. bereits in zehn Handelsgesellschaften, die gesetzlich einen Aufsichtsrat oder einen Verwaltungsrat zu bilden haben, Mitglied des Aufsichtsrats oder des Verwaltungsrats ist,
- 2. gesetzlicher Vertreter eines von der Gesellschaft abhängigen Unternehmens ist oder
- 3. gesetzlicher Vertreter einer anderen Kapitalgesellschaft ist, deren Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat ein Vorstandsmitglied oder ein geschäftsführender Direktor der Gesellschaft angehört.
(2) § 36 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 bis 4 des SE-Beteiligungsgesetzes oder eine Vereinbarung nach § 21 des SE-Beteiligungsgesetzes über weitere persönliche Voraussetzungen der Mitglieder der Arbeitnehmer bleibt unberührt.
(3) Eine juristische Person kann nicht Mitglied des Verwaltungsrats sein.
- Anmerkungen:
- 1. 29. Dezember 2004: Artt. 1, 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2004.
- 2. 1. Juli 2021: Artt. 17 Nr. 3, 27 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2021.