§ 29 SEAG. Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrats
Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (SE-Ausführungsgesetz - SEAG) vom 22. Dezember 2004
[1. September 2009]
1§ 29. Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrats.
(1) [1] Mitglieder des Verwaltungsrats, die von der Hauptversammlung ohne Bindung an einen Wahlvorschlag gewählt worden sind, können von ihr vor Ablauf der Amtszeit abberufen werden. [2] Der Beschluss bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfasst. [3] Die Satzung kann eine andere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.
(2) [1] Ein Mitglied des Verwaltungsrats, das auf Grund der Satzung in den Verwaltungsrat entsandt ist, kann von dem Entsendungsberechtigten jederzeit abberufen und durch ein anderes ersetzt werden. [2] Sind die in der Satzung bestimmten Voraussetzungen des Entsendungsrechts weggefallen, so kann die Hauptversammlung das entsandte Mitglied mit einfacher Stimmenmehrheit abberufen.
(3) [1] Das Gericht hat auf Antrag des Verwaltungsrats ein Mitglied abzuberufen, wenn in dessen Person ein wichtiger Grund vorliegt. [2] Der Verwaltungsrat beschließt über die Antragstellung mit einfacher Mehrheit. [3] Ist das Mitglied auf Grund der Satzung in den Verwaltungsrat entsandt worden, so können auch Aktionäre, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 1 Million Euro erreichen, den Antrag stellen. 2[4] Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig.
(4) Für die Abberufung eines Ersatzmitglieds gelten die Vorschriften über die Abberufung des Mitglieds, für das es bestellt ist.
- Anmerkungen:
- 1. 29. Dezember 2004: Artt. 1, 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2004.
- 2. 1. September 2009: Artt. 75 Nr. 3, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.