§ 34 SEAG. Innere Ordnung des Verwaltungsrats

Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (SE-Ausführungsgesetz - SEAG) vom 22. Dezember 2004
[1. Juli 2021]
1§ 34. Innere Ordnung des Verwaltungsrats.
(1) [1] Der Verwaltungsrat hat neben dem Vorsitzenden nach näherer Bestimmung der Satzung aus seiner Mitte mindestens einen Stellvertreter zu wählen. [2] Der Stellvertreter hat nur dann die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden, wenn dieser verhindert ist. [3] Besteht der Verwaltungsrat nur aus einer Person, nimmt diese die dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats gesetzlich zugewiesenen Aufgaben wahr.
(2) [1] Der Verwaltungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben. [2] Die Satzung kann Einzelfragen der Geschäftsordnung bindend regeln.
(3) [1] Über die Sitzungen des Verwaltungsrats ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Vorsitzende zu unterzeichnen hat. [2] In der Niederschrift sind der Ort und der Tag der Sitzung, die Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung, der wesentliche Inhalt der Verhandlungen und die Beschlüsse des Verwaltungsrats anzugeben. [3] Ein Verstoß gegen Satz 1 oder Satz 2 macht einen Beschluss nicht unwirksam. [4] Jedem Mitglied des Verwaltungsrats ist auf Verlangen eine Abschrift der Sitzungsniederschrift auszuhändigen. [5] Die Sätze 1 bis 4 finden auf einen Verwaltungsrat, der nur aus einer Person besteht, keine Anwendung.
(4) [1] Der Verwaltungsrat kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bestellen, namentlich, um seine Verhandlungen und Beschlüsse vorzubereiten oder die Ausführung seiner Beschlüsse zu überwachen. 2[2] Die Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 und nach § 22 Abs. 1 und 3, § 40 Abs. 1 Satz 1 und § 47 Abs. 3 dieses Gesetzes sowie nach § 68 Abs. 2 Satz 2, § 87 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2, § 203 Abs. 2, § 204 Abs. 1 Satz 1, § 205 Abs. 2 Satz 1 und § 314 Abs. 2 und 3 des Aktiengesetzes können einem Ausschuss nicht an Stelle des Verwaltungsrats zur Beschlussfassung überwiesen werden. [3] Dem Verwaltungsrat ist regelmäßig über die Arbeit der Ausschüsse zu berichten. 3[4] Der Verwaltungsrat kann einen Prüfungsausschuss einrichten, dem insbesondere die Aufgaben nach § 107 Abs. 3 Satz 2 des Aktiengesetzes übertragen werden können. 4[5] Der Verwaltungsrat kann ferner einen Ausschuss einrichten, dem die Aufgaben nach § 107 Absatz 3 Satz 4 des Aktiengesetzes übertragen werden. 5[6] Der Ausschuss muss mehrheitlich mit nicht geschäftsführenden Mitgliedern besetzt sein. 6[7] Im Übrigen gilt § 107 Absatz 3 Satz 4 bis 6 des Aktiengesetzes hinsichtlich der Besetzung des Ausschusses entsprechend.
7(5) [1] Der Verwaltungsrat einer SE, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ist, hat einen Prüfungsausschuss im Sinne des Absatzes 4 Satz 4 einzurichten. [2] Dieser Prüfungsausschuss muss die Voraussetzungen des § 100 Absatz 5 des Aktiengesetzes erfüllen. [3] Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses kann über den Ausschussvorsitzenden unmittelbar bei den Leitern derjenigen Zentralbereiche der Gesellschaft, die in der Gesellschaft für die Aufgaben zuständig sind, die den Prüfungsausschuss nach Absatz 4 Satz 4 betreffen, Auskünfte einholen. [4] Der Ausschussvorsitzende hat die eingeholte Auskunft allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses mitzuteilen. [5] Werden Auskünfte nach Satz 3 eingeholt, sind die geschäftsführenden Direktoren hierüber unverzüglich zu unterrichten.
Anmerkungen:
1. 29. Dezember 2004: Artt. 1, 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2004.
2. 1. Januar 2020: Artt. 9 Nr. 1, 16 S. 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019.
3. 29. Mai 2009: Artt. 7 Nr. 3, 15 des Gesetzes vom 25. Mai 2009.
4. 1. Juli 2021: Artt. 17 Nr. 4 Buchst. a, 27 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2021.
5. 1. Juli 2021: Artt. 17 Nr. 4 Buchst. a, 27 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2021.
6. 1. Juli 2021: Artt. 17 Nr. 4 Buchst. a, 27 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2021.
7. 1. Juli 2021: Artt. 17 Nr. 4 Buchst. b, 27 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2021.

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