§ 52 SEAG. Auflösung der SE bei Auseinanderfallen von Sitz und Hauptverwaltung

Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (SE-Ausführungsgesetz - SEAG) vom 22. Dezember 2004
[1. September 2009][29. Dezember 2004]
§ 52. Auflösung der SE bei Auseinanderfallen von Sitz und Hauptverwaltung § 52. Auflösung der SE bei Auseinanderfallen von Sitz und Hauptverwaltung
(1) [1] Erfüllt eine SE nicht mehr die Verpflichtung nach Artikel 7 der Verordnung, so gilt dies als Mangel der Satzung im Sinne des § 262 Abs. 1 Nr. 5 des Aktiengesetzes. [2] Das Registergericht fordert die SE auf, innerhalb einer bestimmten Frist den vorschriftswidrigen Zustand zu beenden, indem sie (1) [1] Erfüllt eine SE nicht mehr die Verpflichtung nach Artikel 7 der Verordnung, so gilt dies als Mangel der Satzung im Sinne des § 262 Abs. 1 Nr. 5 des Aktiengesetzes. [2] Das Registergericht fordert die SE auf, innerhalb einer bestimmten Frist den vorschriftswidrigen Zustand zu beenden, indem sie
1. entweder ihre Hauptverwaltung wieder im Sitzstaat errichtet oder 1. entweder ihre Hauptverwaltung wieder im Sitzstaat errichtet oder
2. ihren Sitz nach dem Verfahren des Artikels 8 der Verordnung verlegt. 2. ihren Sitz nach dem Verfahren des Artikels 8 der Verordnung verlegt.
(2) Wird innerhalb der nach Absatz 1 bestimmten Frist der Aufforderung nicht genügt, so hat das Gericht den Mangel der Satzung festzustellen. (2) Wird innerhalb der nach Absatz 1 bestimmten Frist der Aufforderung nicht genügt, so hat das Gericht den Mangel der Satzung festzustellen.
(3) Gegen Verfügungen, durch welche eine Feststellung nach Absatz 2 getroffen wird, findet die Beschwerde statt. (3) Gegen Verfügungen, durch welche eine Feststellung nach Absatz 2 getroffen wird, findet die sofortige Beschwerde statt.
[29. Dezember 2004–1. September 2009]
1§ 52. Auflösung der SE bei Auseinanderfallen von Sitz und Hauptverwaltung.
(1) [1] Erfüllt eine SE nicht mehr die Verpflichtung nach Artikel 7 der Verordnung, so gilt dies als Mangel der Satzung im Sinne des § 262 Abs. 1 Nr. 5 des Aktiengesetzes. [2] Das Registergericht fordert die SE auf, innerhalb einer bestimmten Frist den vorschriftswidrigen Zustand zu beenden, indem sie
  • 1. entweder ihre Hauptverwaltung wieder im Sitzstaat errichtet oder
  • 2. ihren Sitz nach dem Verfahren des Artikels 8 der Verordnung verlegt.
(2) Wird innerhalb der nach Absatz 1 bestimmten Frist der Aufforderung nicht genügt, so hat das Gericht den Mangel der Satzung festzustellen.
(3) Gegen Verfügungen, durch welche eine Feststellung nach Absatz 2 getroffen wird, findet die sofortige Beschwerde statt.
Anmerkungen:
1. 29. Dezember 2004: Artt. 1, 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2004.

Umfeld von § 52 SEAG

§ 51 SEAG. Satzungsänderungen

§ 52 SEAG. Auflösung der SE bei Auseinanderfallen von Sitz und Hauptverwaltung

§ 52a SEAG. Besetzung von Organen bei Gesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes