§ 52 SEAG. Auflösung der SE bei Auseinanderfallen von Sitz und Hauptverwaltung
Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (SE-Ausführungsgesetz - SEAG) vom 22. Dezember 2004
[1. September 2009] | [29. Dezember 2004] |
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§ 52. Auflösung der SE bei Auseinanderfallen von Sitz und Hauptverwaltung | § 52. Auflösung der SE bei Auseinanderfallen von Sitz und Hauptverwaltung |
(1) [1] Erfüllt eine SE nicht mehr die Verpflichtung nach Artikel 7 der Verordnung, so gilt dies als Mangel der Satzung im Sinne des § 262 Abs. 1 Nr. 5 des Aktiengesetzes. [2] Das Registergericht fordert die SE auf, innerhalb einer bestimmten Frist den vorschriftswidrigen Zustand zu beenden, indem sie | (1) [1] Erfüllt eine SE nicht mehr die Verpflichtung nach Artikel 7 der Verordnung, so gilt dies als Mangel der Satzung im Sinne des § 262 Abs. 1 Nr. 5 des Aktiengesetzes. [2] Das Registergericht fordert die SE auf, innerhalb einer bestimmten Frist den vorschriftswidrigen Zustand zu beenden, indem sie |
1. entweder ihre Hauptverwaltung wieder im Sitzstaat errichtet oder | 1. entweder ihre Hauptverwaltung wieder im Sitzstaat errichtet oder |
2. ihren Sitz nach dem Verfahren des Artikels 8 der Verordnung verlegt. | 2. ihren Sitz nach dem Verfahren des Artikels 8 der Verordnung verlegt. |
(2) Wird innerhalb der nach Absatz 1 bestimmten Frist der Aufforderung nicht genügt, so hat das Gericht den Mangel der Satzung festzustellen. | (2) Wird innerhalb der nach Absatz 1 bestimmten Frist der Aufforderung nicht genügt, so hat das Gericht den Mangel der Satzung festzustellen. |
(3) Gegen Verfügungen, durch welche eine Feststellung nach Absatz 2 getroffen wird, findet die Beschwerde statt. | (3) Gegen Verfügungen, durch welche eine Feststellung nach Absatz 2 getroffen wird, findet die sofortige Beschwerde statt. |
[29. Dezember 2004–1. September 2009]
1§ 52. Auflösung der SE bei Auseinanderfallen von Sitz und Hauptverwaltung.
(1) [1] Erfüllt eine SE nicht mehr die Verpflichtung nach Artikel 7 der Verordnung, so gilt dies als Mangel der Satzung im Sinne des § 262 Abs. 1 Nr. 5 des Aktiengesetzes. [2] Das Registergericht fordert die SE auf, innerhalb einer bestimmten Frist den vorschriftswidrigen Zustand zu beenden, indem sie
- 1. entweder ihre Hauptverwaltung wieder im Sitzstaat errichtet oder
- 2. ihren Sitz nach dem Verfahren des Artikels 8 der Verordnung verlegt.
(2) Wird innerhalb der nach Absatz 1 bestimmten Frist der Aufforderung nicht genügt, so hat das Gericht den Mangel der Satzung festzustellen.
(3) Gegen Verfügungen, durch welche eine Feststellung nach Absatz 2 getroffen wird, findet die sofortige Beschwerde statt.
- Anmerkungen:
- 1. 29. Dezember 2004: Artt. 1, 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2004.