§ 13 SEBG. Zusammenarbeit zwischen besonderem Verhandlungsgremium und Leitungen
Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft (SE-Beteiligungsgesetz - SEBG) vom 22. Dezember 2004
[29. Dezember 2004]
1§ 13. Zusammenarbeit zwischen besonderem Verhandlungsgremium und Leitungen.
(1) [1] Das besondere Verhandlungsgremium schließt mit den Leitungen eine schriftliche Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE ab. [2] Zur Erfüllung dieser Aufgabe arbeiten sie vertrauensvoll zusammen.
(2) [1] Die Leitungen haben dem besonderen Verhandlungsgremium rechtzeitig alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. [2] Das besondere Verhandlungsgremium ist insbesondere über das Gründungsvorhaben und den Verlauf des Verfahrens bis zur Eintragung der SE zu unterrichten. [3] Zeitpunkt, Häufigkeit und Ort der Verhandlungen werden zwischen den Leitungen und dem besonderen Verhandlungsgremium einvernehmlich festgelegt.
- Anmerkungen:
- 1. 29. Dezember 2004: Artt. 2, 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2004.