§ 17 SEBG. Niederschrift

Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft (SE-Beteiligungsgesetz - SEBG) vom 22. Dezember 2004
[29. Dezember 2004]
1§ 17. Niederschrift. [1] In eine Niederschrift, die vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des besonderen Verhandlungsgremiums zu unterzeichnen ist, ist aufzunehmen
  • 1. ein Beschluss über den Abschluss einer Vereinbarung nach § 13 Abs. 1,
  • 2. ein Beschluss über die Nichtaufnahme oder den Abbruch der Verhandlungen nach § 16 Abs. 1 und
  • 3. die jeweiligen Mehrheiten, mit denen die Beschlüsse gefasst worden sind.
[2] Eine Abschrift der Niederschrift ist den Leitungen zu übermitteln.
Anmerkungen:
1. 29. Dezember 2004: Artt. 2, 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2004.