§ 17 SEBG. Niederschrift
Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft (SE-Beteiligungsgesetz - SEBG) vom 22. Dezember 2004
    [29. Dezember 2004]
    1§ 17. Niederschrift.  [1] In eine Niederschrift, die vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des besonderen Verhandlungsgremiums zu unterzeichnen ist, ist aufzunehmen
            
- 1. ein Beschluss über den Abschluss einer Vereinbarung nach § 13 Abs. 1,
 - 2. ein Beschluss über die Nichtaufnahme oder den Abbruch der Verhandlungen nach § 16 Abs. 1 und
 - 3. die jeweiligen Mehrheiten, mit denen die Beschlüsse gefasst worden sind.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 29. Dezember 2004: Artt. 2, 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2004.