§ 22 SEBG. Voraussetzung
Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft (SE-Beteiligungsgesetz - SEBG) vom 22. Dezember 2004
    [29. Dezember 2004]
    1§ 22. Voraussetzung. 
        
            (1) Die Regelungen der §§ 23 bis 33 über den SE-Betriebsrat kraft Gesetzes finden ab dem Zeitpunkt der Eintragung der SE Anwendung, wenn
            
        - 1. die Parteien dies vereinbaren oder
 - 2. bis zum Ende des in § 20 angegebenen Zeitraums keine Vereinbarung zustande gekommen ist und das besondere Verhandlungsgremium keinen Beschluss nach § 16 gefasst hat.
 
(2) Absatz 1 gilt entsprechend im Fall des § 18 Abs. 3.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 29. Dezember 2004: Artt. 2, 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2004.