§ 28 SEBG. Jährliche Unterrichtung und Anhörung

Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft (SE-Beteiligungsgesetz - SEBG) vom 22. Dezember 2004
[29. Dezember 2004]
1§ 28. Jährliche Unterrichtung und Anhörung.
(1) [1] Die Leitung der SE hat den SE-Betriebsrat mindestens einmal im Kalenderjahr in einer gemeinsamen Sitzung über die Entwicklung der Geschäftslage und die Perspektiven der SE unter rechtzeitiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten und ihn anzuhören. [2] Zu den erforderlichen Unterlagen gehören insbesondere
  • 1. die Geschäftsberichte,
  • 2. die Tagesordnung aller Sitzungen des Leitungsorgans und des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans,
  • 3. die Kopien aller Unterlagen, die der Hauptversammlung der Aktionäre vorgelegt werden.
(2) Zu der Entwicklung der Geschäftslage und den Perspektiven im Sinne von Absatz 1 gehören insbesondere
  • 1. die Struktur der SE sowie die wirtschaftliche und finanzielle Lage;
  • 2. die voraussichtliche Entwicklung der Geschäfts-, Produktions- und Absatzlage;
  • 3. die Beschäftigungslage und ihre voraussichtliche Entwicklung;
  • 4. Investitionen (Investitionsprogramme);
  • 5. grundlegende Änderungen der Organisation;
  • 6. die Einführung neuer Arbeits- und Fertigungsverfahren;
  • 7. die Verlegung von Unternehmen, Betrieben oder wesentlichen Betriebsteilen sowie Verlagerungen der Produktion;
  • 8. Zusammenschlüsse oder Spaltungen von Unternehmen oder Betrieben;
  • 9. die Einschränkung oder Stilllegung von Unternehmen, Betrieben oder wesentlichen Betriebsteilen;
  • 10. Massenentlassungen.
(3) Die Leitung der SE informiert die Leitungen über Ort und Tag der Sitzung.
Anmerkungen:
1. 29. Dezember 2004: Artt. 2, 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2004.