§ 28 SEBG. Jährliche Unterrichtung und Anhörung
Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft (SE-Beteiligungsgesetz - SEBG) vom 22. Dezember 2004
[29. Dezember 2004]
1§ 28. Jährliche Unterrichtung und Anhörung.
(1) [1] Die Leitung der SE hat den SE-Betriebsrat mindestens einmal im Kalenderjahr in einer gemeinsamen Sitzung über die Entwicklung der Geschäftslage und die Perspektiven der SE unter rechtzeitiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten und ihn anzuhören. [2] Zu den erforderlichen Unterlagen gehören insbesondere
- 1. die Geschäftsberichte,
- 2. die Tagesordnung aller Sitzungen des Leitungsorgans und des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans,
- 3. die Kopien aller Unterlagen, die der Hauptversammlung der Aktionäre vorgelegt werden.
(2) Zu der Entwicklung der Geschäftslage und den Perspektiven im Sinne von Absatz 1 gehören insbesondere
- 1. die Struktur der SE sowie die wirtschaftliche und finanzielle Lage;
- 2. die voraussichtliche Entwicklung der Geschäfts-, Produktions- und Absatzlage;
- 3. die Beschäftigungslage und ihre voraussichtliche Entwicklung;
- 4. Investitionen (Investitionsprogramme);
- 5. grundlegende Änderungen der Organisation;
- 6. die Einführung neuer Arbeits- und Fertigungsverfahren;
- 7. die Verlegung von Unternehmen, Betrieben oder wesentlichen Betriebsteilen sowie Verlagerungen der Produktion;
- 8. Zusammenschlüsse oder Spaltungen von Unternehmen oder Betrieben;
- 9. die Einschränkung oder Stilllegung von Unternehmen, Betrieben oder wesentlichen Betriebsteilen;
- 10. Massenentlassungen.
(3) Die Leitung der SE informiert die Leitungen über Ort und Tag der Sitzung.
- Anmerkungen:
- 1. 29. Dezember 2004: Artt. 2, 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2004.