§ 42 SEBG. Schutz der Arbeitnehmervertreter
Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft (SE-Beteiligungsgesetz - SEBG) vom 22. Dezember 2004
[29. Dezember 2004]
1§ 42. Schutz der Arbeitnehmervertreter. [1] Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben genießen die
- 1. Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums;
- 2. Mitglieder des SE-Betriebsrats;
- 3. Arbeitnehmervertreter, die in sonstiger Weise bei einem Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung mitwirken;
- 4. Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan der SE;
- 1. den Kündigungsschutz,
- 2. die Teilnahme an den Sitzungen der jeweiligen in Satz 1 genannten Gremien und
- 3. die Entgeltfortzahlung.
- Anmerkungen:
- 1. 29. Dezember 2004: Artt. 2, 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2004.