§ 48 SEBG. Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie

Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft (SE-Beteiligungsgesetz - SEBG) vom 22. Dezember 2004
[29. Dezember 2004–1. Januar 2021]
1§ 48. Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie. [1] Im Rahmen der Unterrichtung und Anhörung können die Teilnahme an Sitzungen eines SE-Betriebsrats oder einer Arbeitnehmervertretung nach § 21 Absatz 2 sowie die Beschlussfassung mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. [2] Eine Aufzeichnung ist unzulässig.
Anmerkungen:
1. 29. Dezember 2004: Artt. 2, 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2004.

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