§ 110 SGB XII. Umfang der Kostenerstattung

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe vom 27. Dezember 2003
[1. Januar 2011][1. Januar 2005]
§ 110. Umfang der Kostenerstattung § 110. Umfang der Kostenerstattung
(1) [1] Die aufgewendeten Kosten sind zu erstatten, soweit die Leistung diesem Buch entspricht. [2] Dabei gelten die am Aufenthaltsort der Leistungsberechtigten zur Zeit der Leistungserbringung bestehenden Grundsätze für die Leistung von Sozialhilfe. (1) [1] Die aufgewendeten Kosten sind zu erstatten, soweit die Leistung diesem Buch entspricht. [2] Dabei gelten die am Aufenthaltsort der Leistungsberechtigten zur Zeit der Leistungserbringung bestehenden Grundsätze für die Leistung von Sozialhilfe.
(2) [1] Kosten unter 2.560 Euro, bezogen auf einen Zeitraum der Leistungserbringung von bis zu zwölf Monaten, sind außer in den Fällen einer vorläufigen Leistungserbringung nach § 98 Abs. 2 Satz 3 nicht zu erstatten. [2] Die Begrenzung auf 2.560 Euro gilt, wenn die Kosten für die Mitglieder eines Haushalts im Sinne von § 27 Absatz 2 Satz 2 und 3 zu erstatten sind, abweichend von Satz 1 für die Mitglieder des Haushalts zusammen. (2) [1] Kosten unter 2.560 Euro, bezogen auf einen Zeitraum der Leistungserbringung von bis zu zwölf Monaten, sind außer in den Fällen einer vorläufigen Leistungserbringung nach § 98 Abs. 2 Satz 3 nicht zu erstatten. [2] Die Begrenzung auf 2.560 Euro gilt, wenn die Kosten für die Mitglieder eines Haushalts im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 2 zu erstatten sind, abweichend von Satz 1 für die Mitglieder des Haushalts zusammen.
[1. Januar 2005–1. Januar 2011]
1§ 110. Umfang der Kostenerstattung.
(1) [1] Die aufgewendeten Kosten sind zu erstatten, soweit die Leistung diesem Buch entspricht. [2] Dabei gelten die am Aufenthaltsort der Leistungsberechtigten zur Zeit der Leistungserbringung bestehenden Grundsätze für die Leistung von Sozialhilfe.
(2) [1] Kosten unter 2.560 Euro, bezogen auf einen Zeitraum der Leistungserbringung von bis zu zwölf Monaten, sind außer in den Fällen einer vorläufigen Leistungserbringung nach § 98 Abs. 2 Satz 3 nicht zu erstatten. [2] Die Begrenzung auf 2.560 Euro gilt, wenn die Kosten für die Mitglieder eines Haushalts im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 2 zu erstatten sind, abweichend von Satz 1 für die Mitglieder des Haushalts zusammen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2005: Artt. 1, 70 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003.

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