§ 115 SGB XII. Übergangsregelung für die Kostenerstattung bei Einreise aus dem Ausland

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe vom 27. Dezember 2003
[1. Januar 2005]
1§ 115. Übergangsregelung für die Kostenerstattung bei Einreise aus dem Ausland. Die Pflicht eines Trägers der Sozialhilfe zur Kostenerstattung, die nach der vor dem 1. Januar 1994 geltenden Fassung des § 108 des Bundessozialhilfegesetzes entstanden oder von der Schiedsstelle bestimmt worden ist, bleibt bestehen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2005: Artt. 1, 70 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003.

Umfeld von § 115 SGB XII

§ 114 SGB XII. Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe nach sonstigen Vorschriften

§ 115 SGB XII. Übergangsregelung für die Kostenerstattung bei Einreise aus dem Ausland

§ 116 SGB XII. Beteiligung sozial erfahrener Dritter