§ 116a SGB XII. Rücknahme von Verwaltungsakten

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe vom 27. Dezember 2003
[1. Januar 2017]
1§ 116a. Rücknahme von Verwaltungsakten. § 44 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass
  • 1. rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraumes beantragt wird,
  • 2. anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2017: Artt. 3 Abs. 8 Nr. 3, 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Juli 2016.

Umfeld von § 116a SGB XII

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§ 117 SGB XII. Pflicht zur Auskunft