§ 123 SGB XII. Hilfsmerkmale
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe vom 27. Dezember 2003
[7. Dezember 2006] | [1. Januar 2005] |
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§ 123. Hilfsmerkmale | § 123. Hilfsmerkmale |
(1) Hilfsmerkmale sind | (1) Hilfsmerkmale sind |
1. Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen, | 1. Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen, |
2. für die Erhebung nach § 122 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 die Kennnummern der Leistungsberechtigten, | 2. für die Erhebung nach § 122 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 die Kennnummern der Leistungsempfänger, |
3. Name und Telefonnummer der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person. | 3. Name und Telefonnummer der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person. |
(2) [1] Die Kennnummern nach Absatz 1 Nr. 2 dienen der Prüfung der Richtigkeit der Statistik und der Fortschreibung der jeweils letzten Bestandserhebung. [2] Sie enthalten keine Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse der Leistungsberechtigten und sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt spätestens nach Abschluss der wiederkehrenden Bestandserhebung zu löschen. | (2) [1] Die Kennnummern nach Absatz 1 Nr. 2 dienen der Prüfung der Richtigkeit der Statistik und der Fortschreibung der jeweils letzten Bestandserhebung. [2] Sie enthalten keine Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse der Leistungsberechtigten und sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt spätestens nach Abschluss der wiederkehrenden Bestandserhebung zu löschen. |
[1. Januar 2005–7. Dezember 2006]
1§ 123. Hilfsmerkmale.
(1) Hilfsmerkmale sind
- 1. Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,
- 2. für die Erhebung nach § 122 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 die Kennnummern der Leistungsempfänger,
- 3. Name und Telefonnummer der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.
(2) [1] Die Kennnummern nach Absatz 1 Nr. 2 dienen der Prüfung der Richtigkeit der Statistik und der Fortschreibung der jeweils letzten Bestandserhebung. [2] Sie enthalten keine Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse der Leistungsberechtigten und sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt spätestens nach Abschluss der wiederkehrenden Bestandserhebung zu löschen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2005: Artt. 1, 70 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003.