§ 125 SGB XII. Auskunftspflicht

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe vom 27. Dezember 2003
[1. Januar 2024][1. Januar 2017]
§ 125. Auskunftspflicht § 125. Auskunftspflicht
(1) [1] Für die Erhebungen nach § 121 besteht Auskunftspflicht. [2] Die Angaben nach § 123 Absatz 1 Nummer 3 sowie die Angaben zum Gemeindeteil nach § 122 Absatz 1 Nummer 3 und 5 sowie Absatz 3 Nummer 1 sind freiwillig. (1) [1] Für die Erhebungen nach § 121 besteht Auskunftspflicht. [2] Die Angaben nach § 123 Absatz 1 Nummer 3 sowie die Angaben zum Gemeindeteil nach § 122 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c und e sowie Absatz 3 Nummer 1 sind freiwillig.
(2) Auskunftspflichtig sind die zuständigen örtlichen und überörtlichen Träger der Sozialhilfe sowie die kreisangehörigen Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit sie Aufgaben dieses Buches wahrnehmen. (2) Auskunftspflichtig sind die zuständigen örtlichen und überörtlichen Träger der Sozialhilfe sowie die kreisangehörigen Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit sie Aufgaben dieses Buches wahrnehmen.
[1. Januar 2017–1. Januar 2024]
1§ 125. Auskunftspflicht.
(1) 2[1] Für die Erhebungen nach § 121 besteht Auskunftspflicht. 3[2] Die Angaben nach § 123 Absatz 1 Nummer 3 sowie die Angaben zum Gemeindeteil nach § 122 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c und e sowie Absatz 3 Nummer 1 sind freiwillig.
(2) Auskunftspflichtig sind die zuständigen örtlichen und überörtlichen Träger der Sozialhilfe sowie die kreisangehörigen Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit sie Aufgaben dieses Buches wahrnehmen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2005: Artt. 1, 70 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003.
2. 1. Januar 2015: Artt. 1 Nr. 16 Buchst. a, 3 Abs. 2 S. 2 des Ersten Gesetzes vom 20. Dezember 2012.
3. 1. Januar 2017: Artt. 1 Nr. 22, 10 Abs. 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015.