§ 128a SGB XII. Bundesstatistik für das Vierte Kapitel
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe vom 27. Dezember 2003
[1. Januar 2024] | [1. Januar 2021] |
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§ 128a. Bundesstatistik für das Vierte Kapitel | § 128a. Bundesstatistik für das Vierte Kapitel |
(1) [1] Zur Beurteilung der Auswirkungen des Vierten Kapitels sowie zu seiner Fortentwicklung sind Erhebungen über die Leistungsberechtigten als Bundesstatistik durchzuführen. [2] Die Erhebungen erfolgen zentral durch das Statistische Bundesamt. | (1) [1] Zur Beurteilung der Auswirkungen des Vierten Kapitels sowie zu seiner Fortentwicklung sind Erhebungen über die Leistungsberechtigten als Bundesstatistik durchzuführen. [2] Die Erhebungen erfolgen zentral durch das Statistische Bundesamt. |
(2) Die Statistik nach Absatz 1 umfasst folgende Merkmalkategorien: | (2) Die Statistik nach Absatz 1 umfasst folgende Merkmalkategorien: |
1. Persönliche Merkmale, | 1. Persönliche Merkmale, |
2. Art und Höhe der Bedarfe, | 2. Art und Höhe der Bedarfe, |
3. Art und Höhe der angerechneten Einkommen, der nach § 82 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 nicht zum Einkommen gehörenden Beträge, der nach § 82 Absatz 2 Satz 2 nicht als Einkommen zu berücksichtigenden Beträge und der nach § 82 Absatz 3, 4 und 6 sowie nach § 82a abgesetzten Beträge. | 3. Art und Höhe der angerechneten Einkommen und der nach § 82 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3, 4 und 6 sowie nach § 82a abgesetzten Beträge. |
[1. Januar 2021–1. Januar 2024]
1§ 128a. Bundesstatistik für das Vierte Kapitel.
(1) [1] Zur Beurteilung der Auswirkungen des Vierten Kapitels sowie zu seiner Fortentwicklung sind Erhebungen über die Leistungsberechtigten als Bundesstatistik durchzuführen. [2] Die Erhebungen erfolgen zentral durch das Statistische Bundesamt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2015: Artt. 1 Nr. 19, 3 Abs. 2 S. 2 des Ersten Gesetzes vom 20. Dezember 2012.
- 2. 1. Januar 2021: Artt. 6 Nr. 2, 13 Abs. 5 des Gesetzes vom 11. Februar 2021.