§ 13 SGB XII. Leistungen für Einrichtungen, Vorrang anderer Leistungen

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe vom 27. Dezember 2003
[7. Dezember 2006][1. Januar 2005]
§ 13. Leistungen für Einrichtungen, Vorrang anderer Leistungen § 13. Leistungen für Einrichtungen, Vorrang anderer Leistungen
(1) [1] Die Leistungen können entsprechend den Erfordernissen des Einzelfalles für die Deckungdes Bedarfs außerhalb von Einrichtungen (ambulante Leistungen), für teilstationäre oder stationäre Einrichtungen (teilstationäre oder stationäre Leistungen) erbracht werden. [2] Vorrang haben ambulante Leistungen vor teilstationären und stationären Leistungen sowie teilstationäre vor stationären Leistungen. [3] Der Vorrang der ambulanten Leistung gilt nicht, wenn eine Leistung für eine geeignete stationäre Einrichtung zumutbar und eine ambulante Leistung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. [4] Bei der Entscheidung ist zunächst die Zumutbarkeit zu prüfen. [5] Dabei sind die persönlichen, familiären und örtlichen Umstände angemessen zu berücksichtigen. [6] Bei Unzumutbarkeit ist ein Kostenvergleich nicht vorzunehmen. [7] (weggefallen) (1) [1] Die Leistungen können entsprechend den Erfordernissen des Einzelfalles für die Deckungdes Bedarfs außerhalb von Einrichtungen (ambulante Leistungen), für teilstationäre oder stationäre Einrichtungen (teilstationäre oder stationäre Leistungen) erbracht werden. [2] Stationäre Einrichtungen sind Einrichtungen, in denen Leistungsberechtigte leben und die erforderlichen Hilfen erhalten. [3] Vorrang haben ambulante Leistungen vor teilstationären und stationären Leistungen sowie teilstationäre vor stationären Leistungen. [4] Der Vorrang der ambulanten Leistung gilt nicht, wenn eine Leistung für eine geeignete stationäre Einrichtung zumutbar und eine ambulante Leistung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. [5] Bei der Entscheidung ist zunächst die Zumutbarkeit zu prüfen. [6] Dabei sind die persönlichen, familiären und örtlichen Umstände angemessen zu berücksichtigen. [7] Bei Unzumutbarkeit ist ein Kostenvergleich nicht vorzunehmen.
(2) Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind alle Einrichtungen, die der Pflege, der Behandlung oder sonstigen nach diesem Buch zu deckenden Bedarfe oder der Erziehung dienen. (2) Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind alle Einrichtungen, die der Pflege, der Behandlung oder sonstigen nach diesem Buch zu deckenden Bedarfe oder der Erziehung dienen.
[1. Januar 2005–7. Dezember 2006]
1§ 13. Leistungen für Einrichtungen, Vorrang anderer Leistungen.
(1) [1] Die Leistungen können entsprechend den Erfordernissen des Einzelfalles für die Deckungdes Bedarfs außerhalb von Einrichtungen (ambulante Leistungen), für teilstationäre oder stationäre Einrichtungen (teilstationäre oder stationäre Leistungen) erbracht werden. [2] Stationäre Einrichtungen sind Einrichtungen, in denen Leistungsberechtigte leben und die erforderlichen Hilfen erhalten. [3] Vorrang haben ambulante Leistungen vor teilstationären und stationären Leistungen sowie teilstationäre vor stationären Leistungen. [4] Der Vorrang der ambulanten Leistung gilt nicht, wenn eine Leistung für eine geeignete stationäre Einrichtung zumutbar und eine ambulante Leistung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. [5] Bei der Entscheidung ist zunächst die Zumutbarkeit zu prüfen. [6] Dabei sind die persönlichen, familiären und örtlichen Umstände angemessen zu berücksichtigen. [7] Bei Unzumutbarkeit ist ein Kostenvergleich nicht vorzunehmen.
(2) Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind alle Einrichtungen, die der Pflege, der Behandlung oder sonstigen nach diesem Buch zu deckenden Bedarfe oder der Erziehung dienen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2005: Artt. 1, 70 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003.

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