§ 140 SGB XII. Übergangsregelung für die Bedarfe für Unterkunft während der Karenzzeit

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe vom 27. Dezember 2003
[1. Januar 2023]
1§ 140. Übergangsregelung für die Bedarfe für Unterkunft während der Karenzzeit.
(1) Zeiten eines Leistungsbezugs bis zum 31. Dezember 2022 bleiben bei der Karenzzeit nach § 35 Absatz 1 Satz 2 unberücksichtigt.
(2) § 35 Absatz 1 Satz 2 bis 6 gilt nicht in den Fällen, in denen in einem der vorangegangenen Bewilligungszeiträume für die aktuell bewohnte Unterkunft die angemessenen und nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt wurden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2023: Artt. 5 Nr. 16, 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022.