§ 141 SGB XII. Übergangsregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe vom 27. Dezember 2003
[1. Januar 2018–1. Januar 2020]
1§ 141. Gesamtplanverfahren.
(1) Das Gesamtplanverfahren ist nach den folgenden Maßstäben durchzuführen:
  • 1. Beteiligung der Leistungsberechtigten in allen Verfahrensschritten, beginnend mit der Beratung,
  • 2. Dokumentation der Wünsche der Leistungsberechtigten zu Ziel und Art der Leistungen,
  • 3. Beachtung der Kriterien
    • a) transparent,
    • b) trägerübergreifend,
    • c) interdisziplinär,
    • d) konsensorientiert,
    • e) individuell,
    • f) lebensweltbezogen,
    • g) sozialraumorientiert und zielorientiert,
  • 4. Ermittlung des individuellen Bedarfes,
  • 5. Durchführung einer Gesamtplankonferenz,
  • 6. Abstimmung der Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer in einer Gesamtplankonferenz unter Beteiligung betroffener Leistungsträger.
(2) Am Gesamtplanverfahren wird auf Verlangen des Leistungsberechtigten eine Person seines Vertrauens beteiligt.
(3) [1] Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte für eine Pflegebedürftigkeit nach dem Elften Buch, wird die zuständige Pflegekasse mit Zustimmung des Leistungsberechtigten vom Träger der Sozialhilfe informiert und muss am Gesamtplanverfahren beratend teilnehmen, soweit dies zur Feststellung der Leistungen nach § 54 erforderlich ist. [2] Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte, dass Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel erforderlich sind, so soll der Träger dieser Leistungen mit Zustimmung der Leistungsberechtigten informiert und am Gesamtplanverfahren beteiligt werden, soweit dies zur Feststellung der Leistungen nach § 54 erforderlich ist.
(4) Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte für einen Bedarf an notwendigem Lebensunterhalt, soll der Träger dieser Leistungen mit Zustimmung der Leistungsberechtigten informiert und am Gesamtplanverfahren beteiligt werden, soweit dies zur Feststellung der Leistungen nach § 54 erforderlich ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2018: Artt. 12 Nr. 7, 26 Abs. 1 S. 1 des Zweiten Gesetzes vom 23. Dezember 2016.

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