§ 143 SGB XII. Übergangsregelung zum Freibetrag für Grundrentenzeiten und vergleichbare Zeiten
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe vom 27. Dezember 2003
[1. Januar 2021]
1§ 143. Übergangsregelung zum Freibetrag für Grundrentenzeiten und vergleichbare Zeiten. Der Träger der Sozialhilfe hat über Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ohne Berücksichtigung eines eventuellen Freibetrages nach § 82a zu entscheiden, so lange ihm nicht durch eine Mitteilung des Rentenversicherungsträgers oder berufsständischer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen nachgewiesen ist, dass die Voraussetzungen für die Einräumung des Freibetrages vorliegen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2021: Artt. 2 Nr. 4, 11 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020.