§ 15 SGB XII. Vorbeugende und nachgehende Leistungen

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe vom 27. Dezember 2003
[1. Januar 2020][1. Januar 2005]
§ 15. Vorbeugende und nachgehende Leistungen § 15. Vorbeugende und nachgehende Leistungen
(1) [1] Die Sozialhilfe soll vorbeugend geleistet werden, wenn dadurch eine drohende Notlage ganz oder teilweise abgewendet werden kann. [2] § 47 ist vorrangig anzuwenden. (1) [1] Die Sozialhilfe soll vorbeugend geleistet werden, wenn dadurch eine drohende Notlage ganz oder teilweise abgewendet werden kann. [2] § 47 ist vorrangig anzuwenden.
(2) [1] Die Sozialhilfe soll auch nach Beseitigung einer Notlage geleistet werden, wenn dies geboten ist, um die Wirksamkeit der zuvor erbrachten Leistung zu sichern. [2] (weggefallen) (2) [1] Die Sozialhilfe soll auch nach Beseitigung einer Notlage geleistet werden, wenn dies geboten ist, um die Wirksamkeit der zuvor erbrachten Leistung zu sichern. [2] § 54 ist vorrangig anzuwenden.
[1. Januar 2005–1. Januar 2020]
1§ 15. Vorbeugende und nachgehende Leistungen.
(1) [1] Die Sozialhilfe soll vorbeugend geleistet werden, wenn dadurch eine drohende Notlage ganz oder teilweise abgewendet werden kann. [2] § 47 ist vorrangig anzuwenden.
(2) [1] Die Sozialhilfe soll auch nach Beseitigung einer Notlage geleistet werden, wenn dies geboten ist, um die Wirksamkeit der zuvor erbrachten Leistung zu sichern. [2] § 54 ist vorrangig anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2005: Artt. 1, 70 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003.

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