§ 15 SGB XII. Vorbeugende und nachgehende Leistungen
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe vom 27. Dezember 2003
[1. Januar 2020] | [1. Januar 2005] |
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§ 15. Vorbeugende und nachgehende Leistungen | § 15. Vorbeugende und nachgehende Leistungen |
(1) [1] Die Sozialhilfe soll vorbeugend geleistet werden, wenn dadurch eine drohende Notlage ganz oder teilweise abgewendet werden kann. [2] § 47 ist vorrangig anzuwenden. | (1) [1] Die Sozialhilfe soll vorbeugend geleistet werden, wenn dadurch eine drohende Notlage ganz oder teilweise abgewendet werden kann. [2] § 47 ist vorrangig anzuwenden. |
(2) [1] Die Sozialhilfe soll auch nach Beseitigung einer Notlage geleistet werden, wenn dies geboten ist, um die Wirksamkeit der zuvor erbrachten Leistung zu sichern. [2] (weggefallen) | (2) [1] Die Sozialhilfe soll auch nach Beseitigung einer Notlage geleistet werden, wenn dies geboten ist, um die Wirksamkeit der zuvor erbrachten Leistung zu sichern. [2] § 54 ist vorrangig anzuwenden. |
[1. Januar 2005–1. Januar 2020]
1§ 15. Vorbeugende und nachgehende Leistungen.
(1) [1] Die Sozialhilfe soll vorbeugend geleistet werden, wenn dadurch eine drohende Notlage ganz oder teilweise abgewendet werden kann. [2] § 47 ist vorrangig anzuwenden.
(2) [1] Die Sozialhilfe soll auch nach Beseitigung einer Notlage geleistet werden, wenn dies geboten ist, um die Wirksamkeit der zuvor erbrachten Leistung zu sichern. [2] § 54 ist vorrangig anzuwenden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2005: Artt. 1, 70 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003.