§ 21 SGB XII. Sonderregelung für Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe vom 27. Dezember 2003
[1. August 2006][1. April 2006]
§ 21. Sonderregelung für Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch § 21. Sonderregelung für Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch
[1] Personen, die nach dem Zweiten Buch als Erwerbsfähige oder als Angehörige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, erhalten keine Leistungen für den Lebensunterhalt. [2] Abweichend von Satz 1 können Personen, die nicht hilfebedürftig nach § 9 des Zweiten Buches sind, Leistungen nach § 34 erhalten. [3] Bestehen über die Zuständigkeit zwischen den zuständigen Leistungsträgern unterschiedliche Auffassungen, so findet § 45 des Zweiten Buches Anwendung. [1] Personen, die nach dem Zweiten Buch als Erwerbsfähige oder als Angehörige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, erhalten keine Leistungen für den Lebensunterhalt. [2] Bestehen über die Zuständigkeit zwischen den zuständigen Leistungsträgern unterschiedliche Auffassungen, so findet § 45 des Zweiten Buches Anwendung.
[1. April 2006–1. August 2006]
1§ 21. Sonderregelung für Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch. 2[1] Personen, die nach dem Zweiten Buch als Erwerbsfähige oder als Angehörige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, erhalten keine Leistungen für den Lebensunterhalt. [2] Bestehen über die Zuständigkeit zwischen den zuständigen Leistungsträgern unterschiedliche Auffassungen, so findet § 45 des Zweiten Buches Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2005: Artt. 1, 70 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003.
2. 1. April 2006: Artt. 3, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 2006.

Umfeld von § 21 SGB XII

§ 20 SGB XII. Eheähnliche Gemeinschaft

§ 21 SGB XII. Sonderregelung für Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch

§ 22 SGB XII. Sonderregelungen für Auszubildende