§ 27b SGB XII. Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe vom 27. Dezember 2003
[1. Januar 2024]
1§ 27b. Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen.
(1) [1] Der notwendige Lebensunterhalt umfasst
  • 1. in Einrichtungen den darin erbrachten Lebensunterhalt,
  • 2. in stationären Einrichtungen zusätzlich den weiteren notwendigen Lebensunterhalt.
[2] Der notwendige Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen entspricht dem Umfang
  • 1. der Regelbedarfsstufe 3 nach der Anlage zu § 28 bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, und den Regelbedarfsstufen 4 bis 6 nach der Anlage zu § 28 bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  • 2. der zusätzlichen Bedarfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels,
  • 3. der Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 42 Nummer 4 Buchstabe b.
2(2) Der weitere notwendige Lebensunterhalt nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 umfasst insbesondere einen Barbetrag nach Absatz 3 sowie Bekleidung und Schuhe (Bekleidungspauschale) nach Absatz 4; § 31 Absatz 2 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
(3) [1] Der Barbetrag nach Absatz 2 steht für die Abdeckung von Bedarfen des notwendigen Lebensunterhalts nach § 27a Absatz 1 zur Verfügung, soweit diese nicht nach Absatz 1 von der stationären Einrichtung gedeckt werden. [2] Die Höhe des Barbetrages beträgt für Leistungsberechtigte nach diesem Kapitel,
  • 1. die das 18. Lebensjahr vollendet haben, mindestens 27 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28,
  • 2. haben diese das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, setzen die zuständigen Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen für die in ihrem Bereich bestehenden Einrichtungen die Höhe des Barbetrages fest.
[3] Der Barbetrag ist in der sich nach Satz 2 ergebenden Höhe an die Leistungsberechtigten zu zahlen; er ist zu vermindern, wenn und soweit dessen bestimmungsgemäße Verwendung durch oder für die Leistungsberechtigten nicht möglich ist.
(4) [1] Die Höhe der Bekleidungspauschale nach Absatz 2 setzen die zuständigen Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen für die in ihrem Bereich bestehenden Einrichtungen fest. [2] Sie ist als Geld- oder Sachleistung zu gewähren; im Falle einer Geldleistung hat die Zahlung monatlich, quartalsweise oder halbjährlich zu erfolgen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2020: Artt. 13 Nr. 9, 26 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 des Zweiten Gesetzes vom 23. Dezember 2016.
2. 1. Januar 2024: Artt. 1 Nr. 1a, 21 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023.