§ 32 SGB XII. Bedarfe für eine Kranken- und Pflegeversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe vom 27. Dezember 2003
[1. Januar 2005–1. April 2007]
1§ 32. Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung.
(1) [1] Für Weiterversicherte im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches oder des § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte sowie für Rentenantragsteller, die nach § 189 des Fünften Buches als Mitglied einer Krankenkasse gelten, werden die Krankenversicherungsbeiträge übernommen, soweit die genannten Personen die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 erfüllen. [2] § 82 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ist insoweit nicht anzuwenden.
(2) [1] In sonstigen Fällen können Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung übernommen werden, soweit sie angemessen sind. [2] Zur Aufrechterhaltung einer freiwilligen Krankenversicherung werden solche Beiträge übernommen, wenn Hilfe zum Lebensunterhalt voraussichtlich nur für kurze Dauer zu leisten ist. [3] § 82 Abs. 2 Nr. 3 ist insoweit nicht anzuwenden.
(3) Soweit nach den Absätzen 1 und 2 Krankenversicherungsbeiträge übernommen werden, werden auch die damit zusammenhängenden Beiträge zur Pflegeversicherung übernommen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2005: Artt. 1, 70 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003.