§ 34b SGB XII. Berechtigte Selbsthilfe
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe vom 27. Dezember 2003
[1. Januar 2022]
1§ 34b. Berechtigte Selbsthilfe. 2[1] Geht die leistungsberechtigte Person durch Zahlung an Anbieter in Vorleistung, ist der nach § 34c Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe zur Übernahme der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen verpflichtet, soweit
- 1. unbeschadet des Satzes 2 die Voraussetzungen einer Leistungsgewährung zur Deckung der Bedarfe im Zeitpunkt der Selbsthilfe nach § 34 Absatz 2 und 5 bis 7 vorlagen und
- 2. zum Zeitpunkt der Selbsthilfe der Zweck der Leistung durch Erbringung als Sach- oder Dienstleistung ohne eigenes Verschulden nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen war.
- Anmerkungen:
- 1. 1. August 2013: Artt. 2 Nr. 4, 4 des Gesetzes vom 7. Mai 2013.
- 2. 1. Januar 2022: Artt. 1 Nr. 4c, 14 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021.