§ 35a SGB XII. Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur, Aufwendungen bei Wohnungswechsel, Direktzahlung
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe vom 27. Dezember 2003
[1. Januar 2016–1. Januar 2023]
1§ 35a. Satzung. 2[1] Hat ein Kreis oder eine kreisfreie Stadt eine Satzung nach den §§ 22a bis 22c des Zweiten Buches erlassen, so gilt sie für die Höhe der anzuerkennenden Bedarfe für die Unterkunft nach § 35 Absatz 1 und 2 des zuständigen Trägers der Sozialhilfe entsprechend, sofern darin nach § 22b Absatz 3 des Zweiten Buches Sonderregelungen für Personen mit einem besonderen Bedarf für Unterkunft und Heizung getroffen werden und dabei zusätzlich auch die Bedarfe älterer Menschen berücksichtigt werden. 3[2] Dies gilt auch für die Höhe der anzuerkennenden Bedarfe für Heizung nach § 35 Absatz 4, soweit die Satzung Bestimmungen nach § 22b Absatz 1 Satz 2 und 3 des Zweiten Buches enthält. [3] In Fällen der Sätze 1 und 2 ist § 35 Absatz 3 und 4 Satz 2 und 3 nicht anzuwenden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 2011: Artt. 3 Nr. 13, 14 Abs. 3 des Gesetzes vom 24. März 2011.
- 2. 1. Januar 2016: Artt. 1 Nr. 9, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015.
- 3. 1. Januar 2016: Artt. 1 Nr. 9, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015.