§ 36 SGB XII. Sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe vom 27. Dezember 2003
[26. November 2019] | [1. Januar 2011] |
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§ 36. Sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft | § 36. Sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft |
(1) [1] Schulden können nur übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. [2] Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. [3] Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden. | (1) [1] Schulden können nur übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. [2] Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. [3] Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden. |
(2) [1] Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe oder der Stelle, die von ihm zur Wahrnehmung der in Absatz 1 bestimmten Aufgaben beauftragt wurde, unverzüglich Folgendes mit: | (2) [1] Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe oder der Stelle, die von ihm zur Wahrnehmung der in Absatz 1 bestimmten Aufgaben beauftragt wurde, unverzüglich Folgendes mit: |
1. den Tag des Eingangs der Klage, | 1. den Tag des Eingangs der Klage, |
2. die Namen und die Anschriften der Parteien, | 2. die Namen und die Anschriften der Parteien, |
3. die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete, | 3. die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete, |
4. die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung sowie | 4. die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung sowie |
5. den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist. [2] Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. [3] Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit des Mieters beruht. [4] Die übermittelten Daten dürfen auch für entsprechende Zwecke der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt und in der Verarbeitung eingeschränkt werden. | 5. den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist. [2] Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. [3] Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit des Mieters beruht. [4] Die übermittelten Daten dürfen auch für entsprechende Zwecke der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz verwendet werden. |
[1. Januar 2011–26. November 2019]
1§ 36. Sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft.
(1) [1] Schulden können nur übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. [2] Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. [3] Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.
(2) [1] Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe oder der Stelle, die von ihm zur Wahrnehmung der in Absatz 1 bestimmten Aufgaben beauftragt wurde, unverzüglich Folgendes mit:
- 1. den Tag des Eingangs der Klage,
- 2. die Namen und die Anschriften der Parteien,
- 3. die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
- 4. die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung sowie
- 5. den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2011: Artt. 3 Nr. 13, 14 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 2011.