§ 38 SGB XII. Darlehen bei vorübergehender Notlage

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe vom 27. Dezember 2003
[9. Oktober 2013][1. Januar 2005]
§ 38. Darlehen bei vorübergehender Notlage § 38. Darlehen bei vorübergehender Notlage
(1) [1] Sind Leistungen nach § 27a Absatz 3 und 4, der Barbetrag nach § 27b Absatz 2 sowie nach den §§ 30, 32, 33 und 35 voraussichtlich nur für kurze Dauer zu erbringen, können Geldleistungen als Darlehen gewährt werden. [2] Darlehen an Mitglieder von Haushaltsgemeinschaften im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 können an einzelne Mitglieder oder an mehrere gemeinsam vergeben werden. (1) [1] Sind Leistungen nach den §§ 28, 29, 30, 32, 33 und der Barbetrag nach § 35 Abs. 2 voraussichtlich nur für kurze Dauer zu erbringen, können Geldleistungen als Darlehen gewährt werden. [2] Darlehen an Mitglieder von Haushaltsgemeinschaften im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 können an einzelne Mitglieder oder an mehrere gemeinsam vergeben werden.
(2) Die Regelung des § 105 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. (2) Die Regelung des § 105 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
[1. Januar 2005–9. Oktober 2013]
1§ 38. Darlehen bei vorübergehender Notlage.
(1) [1] Sind Leistungen nach den §§ 28, 29, 30, 32, 33 und der Barbetrag nach § 35 Abs. 2 voraussichtlich nur für kurze Dauer zu erbringen, können Geldleistungen als Darlehen gewährt werden. [2] Darlehen an Mitglieder von Haushaltsgemeinschaften im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 können an einzelne Mitglieder oder an mehrere gemeinsam vergeben werden.
(2) Die Regelung des § 105 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2005: Artt. 1, 70 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003.

Umfeld von § 38 SGB XII

§ 37a SGB XII. Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkünften

§ 38 SGB XII. Darlehen bei vorübergehender Notlage

§ 39 SGB XII. Vermutung der Bedarfsdeckung