§ 41a SGB XII. Vorübergehender Auslandsaufenthalt
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe vom 27. Dezember 2003
[1. Juli 2017]
1§ 41a. Vorübergehender Auslandsaufenthalt. Leistungsberechtigte, die sich länger als vier Wochen ununterbrochen im Ausland aufhalten, erhalten nach Ablauf der vierten Woche bis zu ihrer nachgewiesenen Rückkehr ins Inland keine Leistungen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 2017: Artt. 3a Nr. 5, 7 Abs. 1a des Zweiten Gesetzes vom 22. Dezember 2016.