§ 42b SGB XII. Mehrbedarfe
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe vom 27. Dezember 2003
[1. Juli 2021]
1§ 42b. Mehrbedarfe.
(1) Für Bedarfe, die nicht durch den Regelsatz abgedeckt sind, werden ergänzend zu den Mehrbedarfen nach § 30 die Mehrbedarfe nach den Absätzen 2 bis 4 anerkannt.
(2) [1] Für die Mehraufwendungen bei gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung wird ein Mehrbedarf anerkannt
- 1. in einer Werkstatt für behinderte Menschen nach § 56 des Neunten Buches,
- 2. bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder
- 3. im Rahmen vergleichbarer anderer tagesstrukturierender Angebote.
(3) 2[1] Für Leistungsberechtigte mit Behinderungen, denen Hilfen zur Schulbildung oder Hilfen zur schulischen oder hochschulischen Ausbildung nach § 112 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Neunten Buches geleistet werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt. [2] In besonderen Einzelfällen ist der Mehrbedarf nach Satz 1 über die Beendigung der dort genannten Leistungen hinaus während einer angemessenen Einarbeitungszeit von bis zu drei Monaten anzuerkennen. [3] In den Fällen des Satzes 1 oder des Satzes 2 ist § 30 Absatz 1 Nummer 2 nicht anzuwenden.
(4) Die Summe des nach Absatz 3 und § 30 Absatz 1 bis 5 insgesamt anzuerkennenden Mehrbedarfs darf die Höhe der maßgebenden Regelbedarfsstufe nicht übersteigen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2020: Artt. 4 Nr. 5, 9 Abs. 5 Nr. 2 des Gesetzes vom 29. April 2019.
- 2. 1. Juli 2021: Artt. 1 Nr. 8, 14 Abs. 4 des Gesetzes vom 2. Juni 2021.