§ 44 SGB XII. Antragserfordernis, Erbringung von Geldleistungen, Bewilligungszeitraum

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe vom 27. Dezember 2003
[1. Januar 2014][1. April 2011]
§ 44. Besondere Regelungen für Verfahren und Erstattungszahlungen § 44. Besondere Verfahrensregelungen
(1) [1] Die Leistung wird in der Regel für zwölf Kalendermonate bewilligt. [2] Bei der Erstbewilligung oder bei einer Änderung der Leistung beginnt der Bewilligungszeitraum am Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist oder die Voraussetzungen für die Änderung eingetreten und mitgeteilt worden sind. [3] Bei einer Erstbewilligung nach dem Bezug von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Zweiten Buch, der mit Erreichen der Altersgrenze nach § 7a des Zweiten Buches endet, beginnt der Bewilligungszeitraum mit dem Ersten des Monats, der auf den sich nach § 7a des Zweiten Buches ergebenden Monat folgt. [4] Führt eine Änderung nicht zu einer Begünstigung des Berechtigten, so beginnt der neue Bewilligungszeitraum am Ersten des Folgemonats. (1) [1] Die Leistung wird in der Regel für zwölf Kalendermonate bewilligt. [2] Bei der Erstbewilligung oder bei einer Änderung der Leistung beginnt der Bewilligungszeitraum am Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist oder die Voraussetzungen für die Änderung eingetreten und mitgeteilt worden sind. [3] Bei einer Erstbewilligung nach dem Bezug von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Zweiten Buch, der mit Erreichen der Altersgrenze nach § 7a des Zweiten Buches endet, beginnt der Bewilligungszeitraum mit dem Ersten des Monats, der auf den sich nach § 7a des Zweiten Buches ergebenden Monat folgt. [4] Führt eine Änderung nicht zu einer Begünstigung des Berechtigten, so beginnt der neue Bewilligungszeitraum am Ersten des Folgemonats.
(2) Eine Leistungsabsprache nach § 12 kann im Einzelfall stattfinden. (2) Eine Leistungsabsprache nach § 12 kann im Einzelfall stattfinden.
(3) Die Vorschriften über die Erstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dreizehnten Kapitels sind für Geldleistungen nach diesem Kapitel nicht anzuwenden.
[1. April 2011–1. Januar 2014]
1§ 44. Besondere Verfahrensregelungen.
(1) [1] Die Leistung wird in der Regel für zwölf Kalendermonate bewilligt. [2] Bei der Erstbewilligung oder bei einer Änderung der Leistung beginnt der Bewilligungszeitraum am Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist oder die Voraussetzungen für die Änderung eingetreten und mitgeteilt worden sind. 2[3] Bei einer Erstbewilligung nach dem Bezug von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Zweiten Buch, der mit Erreichen der Altersgrenze nach § 7a des Zweiten Buches endet, beginnt der Bewilligungszeitraum mit dem Ersten des Monats, der auf den sich nach § 7a des Zweiten Buches ergebenden Monat folgt. 3[4] Führt eine Änderung nicht zu einer Begünstigung des Berechtigten, so beginnt der neue Bewilligungszeitraum am Ersten des Folgemonats.
(2) Eine Leistungsabsprache nach § 12 kann im Einzelfall stattfinden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2005: Artt. 1, 70 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003.
2. 1. April 2011: Artt. 3 Nr. 25, 14 Abs. 3 des Gesetzes vom 24. März 2011.
3. 1. April 2011: Artt. 3 Nr. 25, 14 Abs. 3 des Gesetzes vom 24. März 2011.

Umfeld von § 44 SGB XII

§ 43a SGB XII. Gesamtbedarf, Zahlungsanspruch und Direktzahlung

§ 44 SGB XII. Antragserfordernis, Erbringung von Geldleistungen, Bewilligungszeitraum

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