§ 45 SGB XII. Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe vom 27. Dezember 2003
[1. Oktober 2005][30. März 2005]
§ 45. Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung § 45. Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung
(1) [1] Der zuständige Träger der Sozialhilfe ersucht den nach § 109a Abs. 2 des Sechsten Buches zuständigen Träger der Rentenversicherung, die medizinischen Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Nr. 2 zu prüfen, wenn es auf Grund der Angaben und Nachweise des Leistungsberechtigten als wahrscheinlich erscheint, dass diese erfüllt sind und das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt vollständig zu decken. [2] Die Entscheidung des Trägers der Rentenversicherung ist für den ersuchenden Träger der Sozialhilfe bindend. [3] Ein Ersuchen findet nicht statt, wenn (1) [1] Der zuständige Träger der Sozialhilfe ersucht den nach § 109a Abs. 2 des Sechsten Buches zuständigen Träger der Rentenversicherung, die medizinischen Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Nr. 2 zu prüfen, wenn es auf Grund der Angaben und Nachweise des Leistungsberechtigten als wahrscheinlich erscheint, dass diese erfüllt sind und das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt vollständig zu decken. [2] Die Entscheidung des Trägers der Rentenversicherung ist für den ersuchenden Träger der Sozialhilfe bindend. [3] Ein Ersuchen findet nicht statt, wenn
1. ein Träger der Rentenversicherung bereits die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Nr. 2 im Rahmen eines Antrags auf eine Rente wegen Erwerbsminderung festgestellt hat oder 1. ein Träger der Rentenversicherung bereits die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Nr. 2 im Rahmen eines Antrags auf eine Rente wegen Erwerbsminderung festgestellt hat oder
2. der Fachausschuss einer Werkstatt für behinderte Menschen über die Aufnahme in eine Werkstatt oder Einrichtung eine Stellungnahme abgegeben hat (§§ 2 und 3 der Werkstättenverordnung) und der Leistungsberechtigte kraft Gesetzes nach § 43 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 des Sechsten Buches als voll erwerbsgemindert gilt. [4] Die kommunalen Spitzenverbände und die Deutsche Rentenversicherung Bund können Vereinbarungen über das Verfahren schließen. 2. der Fachausschuss einer Werkstatt für behinderte Menschen über die Aufnahme in eine Werkstatt oder Einrichtung eine Stellungnahme abgegeben hat (§§ 2 und 3 der Werkstättenverordnung) und der Leistungsberechtigte kraft Gesetzes nach § 43 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 des Sechsten Buches als voll erwerbsgemindert gilt. [4] Die kommunalen Spitzenverbände und der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger können Vereinbarungen über das Verfahren schließen.
(2) [1] Die Träger der Sozialhilfe erstatten den Trägern der Rentenversicherung die Kosten und Auslagen nach § 109a Abs. 2 des Sechsten Buches, die auf Grund des Ersuchens nach Absatz 1 entstehen. [2] Die kommunalen Spitzenverbände und die Deutsche Rentenversicherung Bund können Vereinbarungen über die Zahlung von Pauschalbeträgen schließen. [3] Eine Kostenerstattung nach dem Zweiten Abschnitt des Dreizehnten Kapitels findet nicht statt. (2) [1] Die Träger der Sozialhilfe erstatten den Trägern der Rentenversicherung die Kosten und Auslagen nach § 109a Abs. 2 des Sechsten Buches, die auf Grund des Ersuchens nach Absatz 1 entstehen. [2] Die kommunalen Spitzenverbände und der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger können Vereinbarungen über die Zahlung von Pauschalbeträgen schließen. [3] Eine Kostenerstattung nach dem Zweiten Abschnitt des Dreizehnten Kapitels findet nicht statt.
[30. März 2005–1. Oktober 2005]
1§ 45. Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung.
(1) [1] Der zuständige Träger der Sozialhilfe ersucht den nach § 109a Abs. 2 des Sechsten Buches zuständigen Träger der Rentenversicherung, die medizinischen Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Nr. 2 zu prüfen, wenn es auf Grund der Angaben und Nachweise des Leistungsberechtigten als wahrscheinlich erscheint, dass diese erfüllt sind und das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt vollständig zu decken. [2] Die Entscheidung des Trägers der Rentenversicherung ist für den ersuchenden Träger der Sozialhilfe bindend. [3] Ein Ersuchen findet nicht statt, wenn
  • 1. ein Träger der Rentenversicherung bereits die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Nr. 2 im Rahmen eines Antrags auf eine Rente wegen Erwerbsminderung festgestellt hat oder
  • 2. der Fachausschuss einer Werkstatt für behinderte Menschen über die Aufnahme in eine Werkstatt oder Einrichtung eine Stellungnahme abgegeben hat (§§ 2 und 3 der Werkstättenverordnung) und der Leistungsberechtigte kraft Gesetzes nach § 43 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 des Sechsten Buches als voll erwerbsgemindert gilt.
[4] Die kommunalen Spitzenverbände und der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger können Vereinbarungen über das Verfahren schließen.
(2) [1] Die Träger der Sozialhilfe erstatten den Trägern der Rentenversicherung die Kosten und Auslagen nach § 109a Abs. 2 des Sechsten Buches, die auf Grund des Ersuchens nach Absatz 1 entstehen. [2] Die kommunalen Spitzenverbände und der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger können Vereinbarungen über die Zahlung von Pauschalbeträgen schließen. 2[3] Eine Kostenerstattung nach dem Zweiten Abschnitt des Dreizehnten Kapitels findet nicht statt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2005: Artt. 1, 70 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003.
2. 30. März 2005: Artt. 10 Nr. 3, 32 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. März 2005.

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