§ 46b SGB XII. Zuständigkeit
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe vom 27. Dezember 2003
[1. Januar 2020] | [6. Dezember 2019] |
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§ 46b. Zuständigkeit | § 46b. Zuständigkeit |
(1) Die für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Träger werden nach Landesrecht bestimmt, sofern sich nach Absatz 3 nichts Abweichendes ergibt. | (1) Die für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Träger werden nach Landesrecht bestimmt, sofern sich nach Absatz 3 nichts Abweichendes ergibt. |
(2) Die §§ 3, 6 und 7 sind nicht anzuwenden. | (2) Die §§ 3, 6 und 7 sind nicht anzuwenden. |
(3) [1] Das Zwölfte Kapitel ist nicht anzuwenden, sofern sich aus den Sätzen 2 bis 5 nichts Abweichendes ergibt. [2] Im Fall der Auszahlung der Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und nach § 34a Absatz 7 ist § 98 Absatz 1a entsprechend anzuwenden. [3] Bei Leistungsberechtigten nach diesem Kapitel gilt der Aufenthalt in einer stationären Einrichtung und in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung nicht als gewöhnlicher Aufenthalt; § 98 Absatz 2 Satz 1 bis 3 ist entsprechend anzuwenden. [4] Für die Leistungen nach diesem Kapitel an Personen, die Leistungen nach dem Siebten und Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist § 98 Absatz 5 entsprechend anzuwenden. [5] Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches und Leistungen nach diesem Kapitel gleichzeitig zu erbringen sind, ist § 98 Absatz 6 entsprechend anzuwenden. | (3) [1] Das Zwölfte Kapitel ist nicht anzuwenden, sofern sich aus den Sätzen 2 bis 5 nichts Abweichendes ergibt. [2] Im Fall der Auszahlung der Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und nach § 34a Absatz 7 ist § 98 Absatz 1a entsprechend anzuwenden. [3] Bei Leistungsberechtigten nach diesem Kapitel gilt der Aufenthalt in einer stationären Einrichtung und in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung nicht als gewöhnlicher Aufenthalt; § 98 Absatz 2 Satz 1 bis 3 ist entsprechend anzuwenden. [4] Für die Leistungen nach diesem Kapitel an Personen, die Leistungen nach dem Sechsten bis Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist § 98 Absatz 5 entsprechend anzuwenden. |
[6. Dezember 2019–1. Januar 2020]
1§ 46b. Zuständigkeit.
2(1) Die für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Träger werden nach Landesrecht bestimmt, sofern sich nach Absatz 3 nichts Abweichendes ergibt.
4(3) 5[1] Das Zwölfte Kapitel ist nicht anzuwenden, sofern sich aus den Sätzen 2 bis 5 nichts Abweichendes ergibt. 6[2] Im Fall der Auszahlung der Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und nach § 34a Absatz 7 ist § 98 Absatz 1a entsprechend anzuwenden. 7[3] Bei Leistungsberechtigten nach diesem Kapitel gilt der Aufenthalt in einer stationären Einrichtung und in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung nicht als gewöhnlicher Aufenthalt; § 98 Absatz 2 Satz 1 bis 3 ist entsprechend anzuwenden. 8[4] Für die Leistungen nach diesem Kapitel an Personen, die Leistungen nach dem Sechsten bis Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist § 98 Absatz 5 entsprechend anzuwenden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2013: Artt. 1 Nr. 9, 3 Abs. 1 des Ersten Gesetzes vom 20. Dezember 2012.
- 2. 1. Januar 2013: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. a, 2 S. 2 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013.
- 3. 1. Januar 2013: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. b, 2 S. 2 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013.
- 4. 1. Januar 2013: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. c, 2 S. 2 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013.
- 5. 6. Dezember 2019: Artt. 3 Nr. 9 Buchst. a, 13 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 30. November 2019.
- 6. 1. August 2019: Artt. 4 Nr. 7, 9 Abs. 4 des Gesetzes vom 29. April 2019.
- 7. 1. August 2019: Artt. 4 Nr. 7, 9 Abs. 4 des Gesetzes vom 29. April 2019.
- 8. 1. August 2019: Artt. 4 Nr. 7, 9 Abs. 4 des Gesetzes vom 29. April 2019.