§ 57 SGB XII

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe vom 27. Dezember 2003
[1. Januar 2018][1. Juli 2004]
§ 57. Persönliches Budget § 57. Trägerübergreifendes Persönliches Budget
[1] Leistungsberechtigte nach § 53 erhalten auf Antrag Leistungen der Eingliederungshilfe auch als Teil eines Persönlichen Budgets. [2] § 29 des Neunten Buches ist insoweit anzuwenden. [1] Leistungsberechtigte nach § 53 können auf Antrag Leistungen der Eingliederungshilfe auch als Teil eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets erhalten. [2] § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches in Verbindung mit der Budgetverordnung und § 159 des Neunten Buches sind insoweit anzuwenden.
[1. Juli 2004–1. Januar 2018]
1§ 57. Trägerübergreifendes Persönliches Budget. [1] Leistungsberechtigte nach § 53 können auf Antrag Leistungen der Eingliederungshilfe auch als Teil eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets erhalten. [2] § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches in Verbindung mit der Budgetverordnung und § 159 des Neunten Buches sind insoweit anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 2004: Artt. 1, 70 Abs. 2 S. 4 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003.

Umfeld von § 57 SGB XII

§ 56 SGB XII

§ 57 SGB XII

§ 58 SGB XII