§ 63 SGB XII. Leistungen für Pflegebedürftige
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe vom 27. Dezember 2003
[28. Dezember 2012–1. Januar 2017]
1§ 63. Häusliche Pflege. [1] Reicht im Fall des § 61 Abs. 1 häusliche Pflege aus, soll der Träger der Sozialhilfe darauf hinwirken, dass die Pflege einschließlich der hauswirtschaftlichen Versorgung durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen wird. [2] Das Nähere regeln die §§ 64 bis 66. [3] In einer stationären oder teilstationären Einrichtung erhalten Pflegebedürftige keine Leistungen zur häuslichen Pflege. 2[4] Satz 3 gilt nicht für vorübergehende Aufenthalte in einem Krankenhaus nach § 108 des Fünften Buches oder einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung nach § 107 Absatz 2 des Fünften Buches, soweit Pflegebedürftige nach § 66 Absatz 4 Satz 2 ihre Pflege durch von ihnen beschäftigte besondere Pflegekräfte sicherstellen. 3[5] Die vorrangigen Leistungen des Pflegegeldes für selbst beschaffte Pflegehilfen nach den §§ 37 und 38 des Elften Buches sind anzurechnen. 4[6] § 39 des Fünften Buches bleibt unberührt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2005: Artt. 1, 70 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003.
- 2. 28. Dezember 2012: Artt. 3, 6 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 20. Dezember 2012.
- 3. 5. August 2009: Artt. 4 Nr. 3, 8 des Gesetzes vom 30. Juli 2009.
- 4. 5. August 2009: Artt. 4 Nr. 3, 8 des Gesetzes vom 30. Juli 2009.